Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: gilt das auch für dich?
Bisher habe ich ein wenig Bauschmerzen
Erst die DSGVO, dann die eRechnung und nun kommt schon wieder Arbeit auf uns Unternehmer:innen zu: das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Gilt das Gesetz eigentlich für alle Unternehmer:innen oder musst du dir keine Sorgen machen? Ich habe bis dato jedenfalls ein wenig Bauchschmerzen.
Am 28. Juni 2025 tritt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es zielt darauf ab, den Zugang zu digitalen Angeboten für Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Für Website-Betreiber:innen bringt das BFSG neue Verpflichtungen mit sich.
Wer ist betroffen?
Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die unter die Regelungen des Gesetzes fallen und mehr als 10 Mitarbeiter:innen oder einen Umsatz von über 2 Millionen Euro haben.
Betroffen sind Unternehmen aus den folgenden Branchen
Produzenten und Händler von bestimmten Produkten
Unternehmen, die Produkte herstellen, importieren oder vertreiben, die unter das Gesetz fallen. Dazu gehören:
- Computerausrüstung
- Selbstbedienungsterminals
- E-Book-Reader
- elektronische Kommunikationsgeräte (z. B. Telefone)
Dienstleistungsanbieter
Unternehmen, die bestimmte Dienstleistungen bereitstellen, darunter:
- Elektronische Kommunikationsdienste (z. B. Internetprovider, Mobilfunkanbieter)
- Bankdienstleistungen für Verbraucher (z. B. Online-Banking, Geldautomaten)
- E-Commerce-Dienstleistungen (z. B. Webshops, Plattformen)
- Personenbeförderungsdienste (z. B. Buchungsplattformen, Apps für den öffentlichen Verkehr)
- audiovisuelle Mediendienste (z. B. Streaming-Dienste, Fernsehanbieter)
- E-Books und andere digitale Inhalte
Für welche Dienstleistungen ist das BFSG relevant?
Besonders bedeutsam für Website-Betreiber:innen ist der Bereich im Gesetz des „elektronischen Geschäftsverkehrs“, da darunter sämtliche geschäftlichen Transaktionen fallen, die über eine Website abgewickelt werden können. Dazu zählt selbstverständlich E-Commerce (z. B. Webshops), aber auch andere Interaktionen wie die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme (z. B. Kontaktformulare), Terminvereinbarung oder vergleichbare Funktionen. Diese müssen zum Stichtag barriefrei nutzbar sein.
Wer ist nicht betroffen?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zielt in erster Linie darauf ab, die Barrierefreiheit für Verbraucher:innen und Endnutzer:innen sicherzustellen. Daher betrifft es in der Regel Produkte und Dienstleistungen, die sich an Privatpersonen richten. Die Rechtsanwältin Carolin Nemec erklärt, dass “das BFSG für den B2B-Bereich voraussichtlich nur eine untergeordnete Rolle spielen dürfte.” (vgl. Quelle 2)
Außerdem sind von den Anforderungen des BFSG kleine Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter:innen oder einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro ausgenommen.
Das heißt für viele erstmal aufatmen: kleinere Unternehmen sind grundsätzlich ausgenommen. Und auch bei den größeren beschränkt sich die Verpflichtung auf Business-to-Consumer-Verhältnisse. Am ehesten werden Webshop-Betreiber:innen in den sauren Apfel beißen und Anpassungen an ihrem Shop vornehmen müssen, um keine Sanktionen zu erleiden.
Und nicht falsch verstehen: Das BFSG stellt einen wichtigen Schritt in Richtung Inklusion und Gleichberechtigung dar. Für viele Unternehmen bedeutet es jedoch auch, sich schon wieder auf eine neue Herausforderung mit viel Aufwand einstellen zu müssen. Und das in ohnehin schwierigen Zeiten.
Sprich mit deinem Rechtsbeistand: Ziehe auf jeden Fall im Zweifel einen Rechtsbeistand hinzu, wenn du vermutest, nicht unter die Regelungen zu fallen.
Quellen
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